Verein

Statuten des Quartiervereins Grabenacker

1. Name

Unter dem Namen Quartierverein Grabenacker besteht ein Verein des genannten Quartiers in Oberwinterthur, im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Der Quartierverein verfolgt folgende Zwecke auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage:
2.1 Zusammenschluss aller Einwohner des besagten Quartiers.
2.2 Wahrung und Förderung der gemeinsamen Quartierinteressen.
2.3 Pflege und Förderung der Geselligkeit.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede volljährige Person mit Wohnsitz im Einzugsgebiet des Vereins werden, die die vorliegenden Statuten anerkennt. Aus dem Quartier wegziehende Mitglieder können ihre Mitgliedschaft beibehalten.
3.2 Der Verein besteht aus:

Einzelmitgliedern
Familienmitgliedern
Ehrenmitgliedern
3.3 Die Anmeldung hat schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu erfolgen.
3.4 Jedes Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden und ist als solches beitragsfrei.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Er wird vom Kassier im ersten Halbjahr eingezogen.
4.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.3 Jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat das Recht an der General- oder Vereinsversammlung das Stimmrecht auszuüben.
4.4 Jedes Mitglied kann auf eine General-, ausserordentliche General- oder Vereinsversammlung einen oder mehrere Anträge einreichen.
4.5 Jedes Mitglied ist nach Erhalt der Statuten und Entrichtung des Jahresbeitrages Vollmitglied.
4.6 Kein Mitglied hat Anspruch auf ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen.

5. Austritte und Ausschlüsse

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch den Austritt, der bis Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen ist.
durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.

6. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

7. Organisation

7.1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
7.2 Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
7.3 Ein Drittel der Mitgliedschaft hat das Recht, durch schriftliche Eingabe an den Vorstand eine Vereins- oder ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
7.4 Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
7.5 Die Einberufung einer Versammlung erfolgt durch ein Zirkular unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen.
7.6 Jede durch ein Zirkular einberufene Versammlung ist für die in der Einladung angegebenen, sowie für die gegebenenfalls von einzelnen Mitgliedern vorschriftgemäss angekündigten Traktanden,
beschlussfähig.
7.7 Jedes Mitglied hat das Recht Anträge vor die Versammlung zu bringen. Diese sind in der Regel 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, wobei dem Vorstand das Recht
zusteht, den Einbezug in die Traktandenliste auf eine spätere Versammlung zurückzustellen.
7.8 Mitglieder, welche an der Versammlung nicht teilnehmen, haben sich den gefassten Beschlüssen zu unterziehen.

8. Wahlen und Abstimmungen

8.1 Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse jeweils mit dem einfachen Mehr oder abgegebenen Stimmen.
8.2 Bei Vorstandswahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und in allfällig notwendigen weiteren Wahlgängen das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei sämtlichen
Abstimmungen steht dem Präsidenten des Vorstandes im Falle von Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
8.3 Über Wahlen und Sachgeschäfte wird offen abgestimmt. Auf Verlangen kann die Versammlung eine geheime Abstimmung beschliessen.

9. Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die auf die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt werden.
9.2 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht gemäss Gesetz oder Statuten unter die Befugnisse der Vereinsversammlung oder der Revisoren fallen, und vertritt die
Quartiersinteressen.
9.3 Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Vereinsgeschäfte. Alljährlich an der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet er dem Verein einen von ihm abgefassten
Jahresbericht.
9.4 Der Aktuar besorgt die Korrespondenz und führt die Versammlungsprotokolle.
9.5 Der Kassier verwaltet die Kasse und besorgt den Einzug der Jahresbeiträge.
9.6 Der Vorstand ist bei 3 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
9.7 Falls Vorstandsmitglieder im Verlaufe ihrer Amtszeit ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Generalversammlung Ersatzpersonen einzusetzen.

10. Rechnungsrevisoren

Mit der Überprüfung der Jahresrechnung und Antragstellung zur Genehmigung bzw. Ablehnung an die Generalversammlung, werden 2 Rechnungsrevisoren, von denen alljährlich der Amtsältere auszuscheiden hat, von der Generalversammlung gewählt.

11. Finanzielles
11.1 Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.
11.2 Die Vereinskasse bezieht ihre Mittel aus:

Mitgliederbeiträge
Veranstaltungen
Schenkungen
11.3 Die Verwaltung der Kasse steht unter Aufsicht des Vorstandes. Die vom Kassier auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossene Rechnung ist von mindestens 2 Revisoren zu prüfen und der Generalversammlung zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen.
11.4 Das Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen steht nur der Generalversammlung zu.
11.5 Für allfällige Schulden und Forderungen haftet der Verein nur im Rahmen des Vereinsvermögens, unter ausdrücklichem Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder. Dies bezieht sich in erster Linie auf Handlungen und Unterlassungen des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder, welche vom Vorstand oder der General- versammlung mit einer bestimmten Funktion betraut wurden.

12. Allgemeines
12.1 Eine Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung durch Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12.2 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens ein Drittel der Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen.
12.3 Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Schlussversammlung über den Verwendungszweck des Schlussvermögens.
12.4 Die offizielle Vereinskorrespondenz wird durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet.
12.5 Über die Zugehörigkeit zu einer Organisation (Dachverband der Vereinigten Quartiervereine von Winterthur, Ortsverein Oberwinterthur, etc.) kann nur die Generalversammlung beschliessen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 19. März 2001 einstimmig beschlossen.

Der Präsident: Peter Hartmann

Der Aktuar: René Gehrig

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